Jahresabschluss und Steuererklärungen für 2018

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen für 2018 sind einige Änderungen aus dem letzten Jahr zum ersten Mal zu beachten.

Einige Änderungen im Steuerrecht aus dem letzten Jahr machen sich erstmals beim Jahresabschluss oder der Steuererklärung für 2018 richtig bemerkbar. Neben Änderungen bei den Abgabefristen und bei Verspätungszuschlägen betrifft das auch die Bwertung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Kapitalerträge aus Fondsanteilen.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde 2018 fast verdoppelt auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wurde angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann in der Bilanz 2018 nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Investmentsteuerreform: Mit der Investmentsteuerreform haben sich ab 2018 die Regeln für die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds geändert. Die Reform sieht bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor und vereinfacht radikal die Angabe der Erträge in der Steuererklärung für Privatanleger. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, werden ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit in diesem Jahr erstmals zum 31. Juli fällig, auch wenn mehrere Bundesländer schon in den vergangenen Jahren teilweise oder vollständig die verlängerte Abgabefrist angewandt haben. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleiben jetzt sogar 14 Monate Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Nun muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.


Weststraße 1
57392 Schmallenberg

Tel. 02972-6058
Fax. 02972-5434

info@steuerberatung-buettner.de
www.steuerberatung-buettner.de

DATEV_Mitglied_A4_4c_Kachel