Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten

Erfolgt die Aufteilung des Entgelts für Sparmenüs und andere Kombiangebote nach einer anderen Methode als der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen, muss das Aufteilungsergebnis zumindest sachgerecht sein.

Das Entgelt für Kombiangebote, deren einzelne Bestandteile unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, muss für die Steuerberechnung aufgeteilt werden. Das bekannteste Beispiel für solche Kombiangebote sind Sparmenüs in der Systemgastronomie, bei denen das enthaltene Getränk dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt, während die Speisen je nach Konstellation auch ermäßigt besteuert werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass schreibt vor, dass für die Aufteilung des Gesamtpreises die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen ist. Der Fiskus verlangt deshalb regelmäßig die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode). Daneben gibt es aber noch andere Aufteilungsmethoden, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, darunter auch die als Food-and-Paper-Methode (F&P-Methode) bezeichnete Aufteilung nach dem Wareneinsatz.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof die Anwendung anderer Aufteilungsmethoden als der EVP-Methode nun eingeschränkt: Notwendige Voraussetzung für eine andere Methode ist, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Eine Methode zur Entgeltaufteilung, die dazu führt, dass auf ein im Kombiangebot enthaltenes Produkt ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als dessen Einzelverkaufspreis, ist deshalb nicht sachgerecht. Das war bei der im Streitfall verwendeten F&P-Methode der Fall. Außerdem sah der Bundesfinanzhof die F&P-Methode auch insoweit nicht als sachgerecht an, weil der Kläger Veränderungen bei den Einkaufspreisen für den Wareneinkauf sofort berücksichtigt hat, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam.

Das Urteil ist keine grundsätzliche Absage an die Verwendung der F&P-Methode, zumal das Finanzgericht Baden-Württemberg in der Vorinstanz recht ausführlich dargelegt hat, warum diese ebenso einfach wie die EVP-Methode sein kann. Allerdings müssen Betriebe bei Verwendung einer anderen als der EVP-Methode darauf achten, dass die Anforderungen an Einfachheit und ein sachgerechtes Ergebnis erfüllt werden.


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